Wertpapierübertrag
Fragen & Antworten
Bitte verwenden Sie für den Übertrag das Depotübertragsformular.
Bitte unterscheiden Sie zunächst, ob es sich hierbei um einen „Eigenübertrag“ oder „Fremdübertrag mit Besitzwechsel“ handelt. Sobald sich die Inhaberstruktur beim Übertrag ändert (Einzeldepot ↔ Gemeinschaftsdepot), handelt es sich um einen Fremdübertrag mit Besitzwechsel. Je nachdem, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdübertrag, Ein- oder Auslieferung bzw. internen Depotübertrag handelt, sind unterschiedliche Aspekte zu beachten.
- Sind die Inhaber beim Auftraggeber- und Empfänger-Depot ident, handelt es sich um einen Eigenübertrag. Bei einem Eigenübertrag ist das entsprechende Kreuz für die Datenweitergabe unter „Variante Eigenübertrag Inland“ zu setzen. Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich, sofern der Übertrag im Inland stattfindet.
- Sofern der Eigenübertrag in das Ausland stattfinden soll, wird eine fiktive Veräußerung unterstellt, welche zu einem KESt-Abzug führen kann. Die Steuer wird seitens der depotführenden Stelle einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt (KESt-Abzug). Damit der KESt Abzug unterbleiben kann, muss der Übertrag dem Finanzamt mitgeteilt werden. Für eine Finanzamtsmeldung wird eine österreichische Steuer- oder Sozialversicherungsnummer benötigt bzw. ist dies lediglich für Steuerinländer möglich (entsprechendes Kreuz setzen bei "Finanzamtsmeldung (nur für den Übertrag ins AUSLAND)" !).
Bitte beachten Sie, dass bei einem Übertrag in das Ausland keine Anschaffungsdaten weitergegeben werden.
Sind die Inhaber beim Auftraggeber- und Empfänger-Depot nicht ident, handelt es sich um einen Fremdübertrag mit Besitzwechsel. Bei einem Fremdübertrag ist das entsprechende Kreuz für die Datenweitergabe unter „Variante Fremdübertrag im Inland“ zu setzen.
Die Übertragung eines Inlandsdepots gilt grundsätzlich als Veräußerung und löst KESt-Pflicht aus, welche jedoch unterdrückt werden kann.
Überträgt der Depotinhaber den Wertpapierbestand an eine andere Person, so kann der KESt-Abzug dadurch verhindert werden, indem die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Voraussetzung für die unentgeltliche Übertagung ist die Nachweisführung mittels geeigneter Unterlagen (Schenkungsmeldung, Notariatsakt, Finanzamtsmeldung etc.).
Variante A – Schenkungsmeldung gem. § 121a BAO
Hier sind die Kunden selbst dazu verpflichtet, eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt vorzunehmen. Es genügt das Beilegen der Schenkungsmeldung inkl. Eingangsvermerk bzw. Eingangstempel vom Finanzamt oder ein Auszug der Meldung aus FinanzOnline inkl. Meldungsnummer. Die Schenkungsmeldung nach § 121 BAO ist der depotführenden Stelle nachzuweisen, auch wenn die Betragsgrenzen für eine verpflichtende Meldung nach dem Schenkungsmeldegesetz nicht überschritten sind (15 TSD € / 50 TSD € bei Verwandten).
Variante B – Notariatsakt zum Schenkungsvertrag
Wenn eine notariell beglaubigte Schenkung erfolgt, ist diese Variante zu wählen. Die Unterlagen sind dem Auftrag beizulegen.
Variante C – Einantwortungsbeschluss
Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss im Zuge einer Verlassenschaft ist dem Auftrag beizulegen. Der Auftrag ist vom bzw. von den Erben zu unterzeichnen.
Variante D - Gerichtsbeschluss Scheidungsvergleich
Der rechtskräftige Beschluss über einen Scheidungsvergleich ist dem Auftrag beizulegen.
Variante E – Finanzamtsmeldung
Sollten sich die Kunden für die Variante D „Auftrag zur Finanzamtsmeldung“ entscheiden, übernimmt die Plattform die Meldung an das Finanzamt (Kosten lt. Konditionenblatt). Um eine Meldung an das Finanzamt durchführen zu können, ist die Bekanntgabe der Steuer- oder Sozialversicherungsnummer aller Beteiligten erforderlich.
Variante F – Umgründung nach dem UmgrStG (Umgründungssteuergesetz)
Erfolgte eine Umgründung (z.B. Einbringung, Verschmelzung etc.) und werden die Unterlagen dazu entsprechend beigelegt, kann hier mittels Finanzamtsmeldung ein unentgeltlicher Übertrag erfolgen. Hierzu muss die Sozialversicherungs- bzw. Steuernummer aller Depotinhaber bekanntgegeben werden.
Variante G – KESt-Abgrenzung
Wird die Variante E gewählt, was keine entsprechende Nachweisführung bedeutet, wird der Informationsaustausch unterbunden und der KESt-Abzug kraft Veräußerungsfiktion ausgelöst. Die Steuer wird seitens der depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (KESt-Abzug).
Innerhalb der Plattform können Depotüberträge durchgeführt bzw. zusammengelegt werden. Bitte beachten Sie hier die Vorgaben bezüglich Eigen- und Fremdübertrag mit Besitzwechsel.
In der Regel ist der Übertrag innerhalb von einer Woche durchgeführt.
Die Kosten entnehmen Sie bitte dem aktuellen Konditionenblatt.
Bei einem Übertrag kann das Depotübertragungsformular der Plattform oder der Fremdbank verwendet werden. Es muss die korrekte Depotnummer sowie der Depotwortlaut bei der Empfängerbank angeführt werden. Bitte beachten Sie hier die Vorgaben bezüglich Eigen- und Fremdübertrag mit Besitzwechsel.
Es werden nur ganze Stücke übertragen, der Übertrag von Kommastücken ist nicht möglich. Die Kommastücke werden im Zuge der Schließung automatisch verkauft und der Erlös dem Verrechnungskonto gutgeschrieben, sofern die betroffenen Wertpapiere handelbar sind.
Der Übertrag dauert in der Regel 2-4 Wochen, in Ausnahmefällen auch länger. Dies ist von der jeweiligen Fondsgesellschaft/Bank abhängig. Bitte beachten Sie dies bei Ihren Dispositionen!
Die Kosten entnehmen Sie bitte dem aktuellen Konditionenblatt.
Bei einem Übertrag von einer Fremdbank zur Plattform kann das Depotübertragungsformular der Plattform oder der Fremdbank verwendet werden. Es muss die korrekte Depotnummer sowie der Depotwortlaut bei der bisherigen Depotbank angeführt werden. Bitte beachten Sie hier die Vorgaben bezüglich Eigen- und Fremdübertrag mit Besitzwechsel.
Der Einlieferungsauftrag wird an die bisherige Depotbank zur Bearbeitung weitergeleitet. Der Übertrag dauert in der Regel 2-4 Wochen, in Ausnahmefällen auch länger. Dies ist von der jeweiligen Fondsgesellschaft/Bank abhängig. Bitte beachten Sie dies bei Ihren Dispositionen!
Um den Einlieferungsprozess zu beschleunigen, empfehlen wir Ihnen den Einlieferungsauftrag direkt an die externe Depotstelle zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Einlieferung die Plattform als Empfängerbank agiert. Die bisherige Depotstelle ist die auftragsausführende Bank.
Reklamationen, welche uns von der externen Bank erreichen, werden an dem Vertrieb bzw. dem Finanzberater zur Bearbeitung weitergeleitet. Wir bitten Sie im Falle einer Reklamation um direkte Kontaktaufnahme mit der reklamierenden Bank.
Für digitalsignierte Aufträge ist die Angabe einer Emailadresse der bisherigen Depotbank zwingend erforderlich, da die Weiterleitung dieser Aufträge nur per Email möglich ist.
Bitte prüfen Sie vor Übermittlung des Einlieferungsauftrags, ob die bisherige Depotbank digitalsignierte Aufträge bzw. Aufträge als Kopie akzeptiert. Erfahrungsgemäß akzeptieren einige Banken innerhalb und außerhalb von Österreich keine digitalsignierten Aufträge bzw. nur Originalaufträge.
Bei einer Übertragung von einer Fremdbank zur Plattform werden seitens der Plattform keine Kosten in Rechnung gestellt. Die externen Depotübertragskosten können Sie bei der ausliefernden Stelle erfragen.