Geldwäscheprävention und Rechtsfragen
Fragen & Antworten
Gem. § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG ist es erforderlich Informationen und Unterlagen über die Herkunft der eingesetzten Mittel vor Begründung der Geschäftsbeziehung einzuholen.
Das KYC-Formular ist ab einem Schwellwert von EUR 75.000,00, sowie bei Vermögensaufbauplänen ab EUR 1.000,00 erforderlich. Am Formular ist die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten und Mittelherkunftsinformationen, wie:
- Name
- Erwerbstätigkeit
- Höhe der jährlichen Nettoeinkünfte
- Ursprung und die Herkunft der Gelder (Erläuterungen aus welchen Quellen die Gelder stammen – nähere Informationen finden Sie unter den Punkten zu den Mittelherkunftsnachweisen).
- Überweisungsbetrag bzw. der Wert des Depotübertrages (inkl. Angabe der Bank/Referenzkonto)
Im Feld "Sonstige nähere Erläuterungen" haben Sie Platz für eine kurze Sachverhaltsdarstellung.
Dieses Formular ist von den Berater:Innen zu unterfertigen und mit einem Poolpartnerstempel zu versehen. Eine Kundenunterschrift ist nicht notwendig.
Gem. § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG ist es erforderlich Informationen und Unterlagen über die Herkunft der eingesetzten Mittel vor Begründung der Geschäftsbeziehung einzuholen.
Das KYC-Formular ist bereits bei der Depoteröffnung erforderlich. Am Formular sind sämtliche Fragestellungen der Punkte 1 bis 6 vollständig auszufüllen:
- Angaben zur Gesellschaft bzw. Stiftung
- wirtschaftlicher Hintergrund
- Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
- Ursprung und die Herkunft der Gelder
- Art des Vermögenseinganges
- Risikoerhöhende Umstände
Dieses Formular ist von den Berater:Innen zu unterfertigen und mit einem Poolpartnerstempel zu versehen. Eine Kundenunterschrift ist nicht notwendig.
- Spätestens alle 3 Jahre
- Bei jedem Neugeldeingang ab EUR 75.000,00
- Depotübertrag einer Fremdbank ab EUR 75.000,00
Ausnahmen:
- Politisch exponierte Personen – jährliche Aktualisierung
Anlassbezogen oder bei noch nicht dokumentierten Neugeldeingängen können unabhängig davon jedenfalls KYC-Unterlagen angefordert werden.
Aus rechtlichen Gründen und auf Basis interner Vorgaben ist die Schelhammer Capital Bank AG verpflichtet, Mittelherkunftsnachweise einzuholen. Dies dient der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden. Als Nachweis sind geeignete Dokumente erforderlich, die die Herkunft und Nachvollziehbarkeit der eingebrachten Gelder plausibel belegen.
- Neugeldeingang ab EUR 250.000,00
- Neugeldeingang + Gesamtbestand in Summe über EUR 250.000,00
- Anlassbezogen bei Vermögensaufbauplänen ab EUR 1.000,00
Unterlagen zur Mittelherkunft können situationsbedingt immer angefordert werden.
Die o.a. Regelungen kommen unabhängig davon, ob es sich um eingeliefertes Vermögen von Fremdbanken oder um neue Gelder handelt, zu tragen. Die Nachweise sind ebenso bei langjährigen Kunden erforderlich, sofern die Schwellenwerte überschritten werden.
Zu beachten ist, dass jede Mittelherkunftsprüfung risikobasierend bzw. individuell erfolgt, sodass auch unter den jeweiligen Schwellwerten Nachweise angefordert werden können. Zudem können im Einzelfall von der Auflistung der geeigneten Mittelherkunftsunterlagen abweichende Unterlagen angefordert werden.
Die Prüfung der Mittelherkunft erfolgt stets risikobasiert und individuell. Das bedeutet, dass auch unterhalb gesetzlicher Schwellenwerte Nachweise eingefordert werden können. In bestimmten Fällen können zudem abweichend von den üblichen Dokumenten zusätzliche oder andere Unterlagen angefordert werden. Eine einheitliche Liste ist daher nicht abschließend – maßgeblich sind stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
Beteiligungs-/Gesellschaftsverkauf, Ausschüttungen, Dividenden
Einkommen aus Erwerbs- und Geschäftstätigkeit
Gem. § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Z 4, Abs. 3 FM-GwG ist es erforderlich die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und die dafür vorgesehenen Unterlagen einzuholen.
Bereits bei der Depot-/Kontoeröffnung ist dieses Formular einzureichen.
- Dokumentation wirtschaftliche Eigentümer – juristische Personen
(für Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine) - Dokumentation wirtschaftliche Eigentümer – Stiftungen
Zusätzlich sind von allen wirtschaftlichen Eigentümern, Ausweißkopien zu übermitteln.
- Name des Unternehmens/der Stiftung
- Depotnummer
- Legal Entity Identifier (LEI)
- Personendaten und Art des wirtschaftlichen Eigentümers
- Firmenmäßige Zeichnung
- Unterschrift Kunden Betreuer:Innen
- Dokumentation wirtschaftlicher Eigentümer – juristische Personen
Wirtschaftlicher Eigentümer ist (sind) gem. § 2 Zi 1 WiEReG jene natürliche(n) Person(en):
- Fallgruppe 1: in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Konto-/Depotinhaber über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten steht, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien oder
- Fallgruppe 2: die auf andere Weise Kontrolle über die Geschäftsleitung/-führung des Konto-/Depotinhabers ausüben; oder
- Fallgruppe 3: Mitglied der obersten Führungsebene: Nur zu erheben, wenn weder direkte noch indirekte wirtschaftliche Eigentümer vorhanden sind. Definition direkte / indirekte wirtschaftliche Eigentümer
Direkte wirtschaftliche Eigentümer:
- Hält mehr als 25% an Aktien oder Stimmrechten (ohne zwischengeschalteten Rechtsträger) an Konto-/Depotinhaber
- Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: Übt Kontrolle (>50%) über einen zwischengeschalteten Rechtsträger aus, der mehr als 25% Aktien oder Stimmrechte am Konto-/Depotinhaber hält;
- wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% am Konto-/Depotinhaber halten, so gilt dies ebenfalls als Hinweis auf ein indirektes wirtschaftliches Eigentum
- Dokumentation wirtschaftlicher Eigentümer – Stiftungen
Wirtschaftlicher Eigentümer ist (sind) jene natürliche(n)Person(en), die gem. § 2 Zi 3 lit a WiEReG folgende Funktionen bei einer Privatstiftung*bekleiden:
- die Stifter und
- die namentlich genannten Begünstigten, sowie
- bei einem Begünstigtenkreis auch jene Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als 2.000 Euro an Zuwendungen erhalten und
- die Stiftungsvorstände und
- jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise kontrolliert.
Die § 2 Zi 3 lit b WiEReG folgende Funktionen bei einer Stiftung* nach öffentlichem Recht bekleiden:
- die Gründer und
- die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und
- den Kreis der Begünstigten und
- jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung auf andere Weise kontrolliert.
*gilt auch für gemeinnützige Stiftungen
Bei der LEI (Legal Entity Identifier) handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige Kennnummer, welche weltweit eine eindeutige Identifizierung von Finanzmarktteilnehmern ermöglicht. Der LEI ist für die MiFIR-Meldung von Wertpapiertransaktionen erforderlich. Jede juristische Person muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen.
Ausnahmen bestehen ausschließlich für Einzelunternehmer, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind.
Die Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Europas größte Vergabestelle für den LEI ist WM Datenservice Deutschland. Als lokaler Servicepartner steht die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen finden Sie auf der Leiroc-Website. Registrierungen und Erneuerungen von LEIs sind auch über register-lei.at möglich.
Politisch exponierte Personen sind gem. § 2 Z 6 – 8 FM-GwG natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren unmittelbaren Familienangehörigen und bekannterweise nahestehenden Personen.
Die KYC-Angaben sind bei PEP’s jährlich zu aktualisieren.
PEP‘s sind:
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, Parlamentsmitglieder
- Ö: Bundespräsident, Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung, Abgeordnete des Nationalrates, des Bundesrates
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
- Ö: Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien
- Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann
- Ö: Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
- Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken
- Ö: Präsident des Bundesrechnungshofes, Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank;
- Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte
- Ö: Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen
- Ö: Bund oder Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt, oder von Bund oder einem Land alleine betrieben oder Beherrschung durch Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen;
- Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation
Nahe Angehörige von PEP‘s sind:
- Ehepartner
- Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist
- Lebensgefährte nach § 72 Abs 2 StGB
- die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind bzw. deren Lebensgefährten nach § 72 Abs. 2 StGB
- die Eltern
Bekannter Weise nahestehende Personen von PEP’s:
- jede natürliche Person, die gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen oder von Trusts ist, oder die sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum PEP unterhält
- jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des PEP errichtet wurden.
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein US-amerikanisches Gesetz, das seit 2010 in Kraft ist. Es verpflichtet ausländische Finanzinstitute, Informationen über Konten von in den USA steuerpflichtigen Personen an die US-Steuerbehörde zu melden.
Österreich hat im April 2014 ein entsprechendes Abkommen mit den USA unterzeichnet. Ziel von FATCA ist es, zu verhindern, dass in den USA steuerpflichtige Personen – wie US-Bürger:innen oder Personen mit US-Steuerpflicht – Vermögen im Ausland anlegen, um ihre Steuerpflicht in den USA zu umgehen.
Als Finanzinstitut sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie nach einem möglichen US-Bezug zu fragen. Damit soll sichergestellt werden, dass US-steuerpflichtige Kund:innen ihren steuerlichen Verpflichtungen in den USA ordnungsgemäß nachkommen.
Wenn Kund:innen (natürliche oder juristische Personen) in einem Drittland mit hohem Risiko ansässig sind oder eine Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion einen Bezug zu einem solchen Land aufweist, sind nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.
Die Liste der betroffenen Länder wird durch eine delegierte Verordnung der EU festgelegt und gilt einheitlich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die jeweils aktuelle Aufstellung finden Sie im Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675.
Zusätzlich sind geografische Risiken sowohl im Rahmen der unternehmensweiten Risikoanalyse als auch bei der individuellen Kundenrisikobewertung entsprechend zu berücksichtigen.
Eine Übersicht über weitere Risikoländer zur Ergänzung der EU-Verordnung finden Sie hier.