Steuerfragen
Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine spezielle Form der Einkommensteuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Abzugssteuer – das bedeutet:
Die KESt wird direkt von der Bank oder der auszahlenden Stelle einbehalten und automatisch an das Finanzamt weitergeleitet.
Höhe der KESt:
- 25 % auf Zinsen aus:
- Sparbüchern
- Girokonten
- Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Banken - 27,5 % auf alle übrigen Kapitalerträge, z. B.:
- Dividenden
- Kursgewinne
- Erträge aus Investmentfonds
Ausschüttungsgleiche Erträge stellen eine Art Vorabbesteuerung von Erträgen dar, die innerhalb eines Fonds anfallen, aber nicht tatsächlich ausgeschüttet werden. Sie fallen insbesondere bei thesaurierenden Fonds, aber auch bei ausschüttenden Fonds an.
Die Fondsgesellschaft meldet diese Erträge – gemeinsam mit eventuellen Substanzgewinnen – einmal jährlich an die Österreichische Kontrollbank (OeKB). Die Besteuerung erfolgt dabei auch dann, wenn der Fonds im betreffenden Wirtschaftsjahr eine negative Wertentwicklung aufweist.
Steuerliche Auswirkungen
- Die Kapitalertragsteuer (KESt) wird pro Fondsanteil berechnet.
- Diese Steuer wird dem Kundenverrechnungskonto am sogenannten "Extag" (dem steuerlichen Stichtag) belastet.
- Die steuerliche Belastung erhöht den Anschaffungswert des Fonds im Depot.
Das bedeutet: Keine Doppelbesteuerung beim späteren Verkauf, da der angepasste Einstandskurs herangezogen wird.
Grundlage der Berechnung
Die Ermittlung erfolgt gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011. Die ausschüttungsgleichen Erträge setzen sich aus ordentlichen (z. B. Zinsen, Dividenden) und außerordentlichen Erträgen (z. B. realisierte Kursgewinne im Fondsvermögen) zusammen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur steuerlichen Behandlung und Berechnung finden Sie direkt auf der Website der Österreichischen Kontrollbank (OeKB):
Zur Fondsinfo der OeKB
Ein Meldefonds verfügt über einen steuerlichen Vertreter in Österreich – unabhängig davon, ob der Fonds seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Entscheidend ist, dass dieser Vertreter verpflichtet ist, die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) zu melden.
Die Fondsgesellschaft muss diese Meldung innerhalb von 5 Monaten (bei inländischen Fonds) bzw. 7 Monaten (bei ausländischen Fonds) nach Ende des Fonds-Geschäftsjahres vornehmen. Basierend auf dieser Meldung berechnet Ihre depotführende Bank automatisch die 27,5 % KESt.
Ob ein Fonds oder ETF als Meldefonds gilt und in Österreich zugelassen ist, können Sie direkt hier nachprüfen.
Nicht-Meldefonds – Pauschale Besteuerung
Bei sogenannten Nicht-Meldefonds erfolgt die Besteuerung pauschal zum Jahreswechsel. In diesem Fall werden automatisch 27,5 % KESt auf 90 % des Kursgewinns des Jahres verrechnet – mindestens jedoch 27,5 % auf 10 % des Fondsvermögens zum Jahresende.
Wenn ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, kann der jeweilige Staat auf Dividendenerträge eine sogenannte Quellensteuer einheben. Zusätzlich erhebt auch Österreich auf Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer (KESt).
Wichtig zu wissen:
Als in Österreich steuerpflichtiger Anleger unterliegt man mit sämtlichen Kapitalerträgen – aus dem In- und Ausland – der österreichischen Besteuerung.
Beispiel 1: Dividende einer deutschen Aktie (z. B. Siemens AG)
- Deutsche Quellensteuer: 26,375 %
(25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag) - Anrechenbare Quellensteuer in Österreich: max. 15 %
- Österreichische KESt zusätzlich: 12,50 %
➡ Gesamtsteuerbelastung: 38,875 % auf die Dividende
Beispiel 2: Dividende einer US-Aktie
- US-Quellensteuer (reduziert): 15,00 %
- Anrechenbare Quellensteuer in Österreich: 15 %
- Österreichische KESt zusätzlich: 12,50 %
➡ Gesamtsteuerbelastung: 27,50 % auf die Dividende
Rückforderung ausländischer Quellensteuer
In bestimmten Ländern wie Deutschland oder der Schweiz liegt die Quellensteuer über dem anrechenbaren Höchstsatz. Den überschüssigen Betrag können Anleger in der Regel auf Antrag beim jeweiligen Finanzamt zurückfordern. Dafür sind bestimmte Nachweise und Dokumente erforderlich (z. B. Dividendengutschrift, Steuerbescheinigung).
Damit ein automatischer Verlustausgleich bei Ihren Kapitalerträgen erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzungen:
- Privatvermögen: Der Ausgleich ist nur für Privatpersonen möglich.
- Einzeldepot: Gemeinschaftsdepots sind ausgeschlossen.
Welche Erträge werden berücksichtigt?
Für den Verlustausgleich können folgende Wertpapierpositionen herangezogen werden:
- Realisierte Kursgewinne und Kursverluste aus Aktien, Anleihen, Fonds und ETFs
- Dividenden
- Fondsausschüttungen
- Ausschüttungsgleiche Erträge
Wichtig zu wissen:
- Bei Kursgewinnen/-verlusten wird ausschließlich der Neubestand berücksichtigt.
- Bei Dividenden, Fondsausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen kann auch der Altbestand mit einbezogen werden.
Was bedeutet "realisiert"?
Ein Kursgewinn oder -verlust gilt nur dann als realisiert, wenn das Wertpapier tatsächlich verkauft wurde.
Vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind:
- Zinsen vom Sparbuch, Girokonto etc.
- Kuponzinsen aus Anleihen des Altbestands
- Kursgewinne/-verluste aus dem Altbestand
- Nicht endbesteuerte Kapitalerträge wie z. B. Zinsen aus P2P-Krediten, Krypto-Investments oder Crowdinvesting
Das Steuerreporting ist eine offizielle Steuerbescheinigung, die Banken und andere abzugsverpflichtete Stellen ihren Kunden und Kundinnen ausstellen.
Es fasst alle steuerlich relevanten Einkünfte aus Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zusammen – z. B.:
- Zinsen
- Dividenden
- Gewinne und Verluste aus Wertpapierverkäufen
- Einkünfte aus Investmentfonds
- Einkünfte aus Kryptowährungen
Ziel des Steuerreportings ist es, dem Kunden (und ggf. dem Steuerberater) eine vollständige, transparente und nachvollziehbare Übersicht über die steuerliche Situation zu geben – insbesondere dann, wenn:
- Verluste berücksichtigt wurden,
- ausländische Quellensteuern angefallen sind oder
- eine Arbeitnehmer‑ bzw. Einkommensteuerveranlagung gemacht wird.
Das Steuerreporting wird von der sogenannten abzugsverpflichteten Stelle erstellt, also z. B.:
- inländische Banken
- Broker
- Krypto‑Dienstleister
Diese Stellen sind gesetzlich verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und abzuführen – und daher auch zur Ausstellung des Steuerreportings verpflichtet.
Ein Steuerreporting wird ausgestellt für:
- Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (d. h. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich)
- Nur auf Verlangen des Kunden (kein automatischer Versand)
Für folgende Depotarten:
- Einzeldepots
- Gemeinschaftsdepots (für jedes Depot ein eigenes Reporting)
- Betriebliche Depots
- Treuhanddepots
Für folgende Kontoarten:
- Verrechnungskonto
- KONTO plus Sparkonto
- Festgeldkonto
Nicht für:
- juristische Personen
- nicht KESt‑pflichtige Einkünfte
Im Steuerreporting werden sämtliche KESt‑pflichtigen Einkünfte ausgewiesen – auch dann, wenn sie nicht automatisch mit Verlusten verrechnet wurden.
Nicht enthalten sind:
- Einkünfte, die nicht der KESt unterliegen
Das Steuerreporting unterscheidet vier klare Kategorien:
- Kapitalerträge mit Sondersteuersatz (27,5 %)
- z. B. Zinsen, Dividenden, Wertpapierverkäufe
- mit automatischem Verlustausgleich - Kryptowährungen
- mit automatischem Verlustausgleich - Kapitalerträge mit Sondersteuersatz
- ohne automatischen Verlustausgleich - Kryptowährungen
- ohne automatischen Verlustausgleich
- diese dürfen nur in der Steuererklärung, nicht automatisch, verrechnet werden
Das Steuerreporting enthält unter anderem:
- Auflistung positiver und negativer Einkünfte, getrennt nach:
- Zinsen & Dividenden
- realisierten Wertsteigerungen
- Derivaten
- Kryptowährungen - Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Fonds
- Höhe der verrechneten Verluste
- Höhe der für die Veranlagung noch offenen Verluste
- Einbehaltene bzw. gutgeschriebene Kapitalertragsteuer
- Angerechnete ausländische Quellensteuern
- Hinweise zur Aufnahme in die Steuererklärung
- Zeitraum, den das Reporting abdeckt
Verlustausgleich = Gegenrechnung realisierte Kursverluste aus Neubestand mit
- Realisierte Kursgewinne aus Neubestand.
- Dividenden, Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Neubestand und Altbestand.
- Kupons aus Anleihen-Neubestand.
- Innerhalb eines Kalenderjahres.
Im Verlustausgleich erfolgt Rückerstattung der Kapitalertragssteuer (= max. 27,5 % des realisierten Kursverlustes).
Klare Übersicht über:
- Einkünfte
- Verluste
- Steuern
- Quellensteuern
Unterstützung bei:
- Regelbesteuerung via Steuererklärung
- Verlustausgleich via Steuererklärung
Wer kann den Gewinnfreibetrag nutzen?
Anspruch auf den Gewinnfreibetrag haben alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften – also aus:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Selbständiger Arbeit
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch doppelte Buchhaltung (Bilanzierung) ermittelt wird.
Wie ist der Gewinnfreibetrag gestaffelt?
Die Höhe des Gewinnfreibetrags richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens und ist bis zu einer Grenze von 580.000 Euro wie folgt gestaffelt:
- 13,0 % für die ersten 175.000 Euro Gewinn
- 7,0 % für die nächsten 175.000 Euro
- 4,5 % für die nächsten 230.000 Euro
Welche Investitionen sind zulässig?
Zur Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags kommen infrage:
- Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG
- Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
Detaillierte Informationen finden Sie im § 10 und § 14 EStG.
Diese Informationen dienen der allgemeinen und unverbindlichen Informationen und sind kein Ersatz für eine steuerliche Beratung. Die steuerliche Situation ist immer individuell von den persönlichen Umständen eines:r Steuerpflichtigen abhängig. Bitte wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.