FAQ Steuern

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben. D.h. die Kapitalertragsteuer wird von der Bank bzw. der auszahlenden Stelle einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent unterliegen Kapitalerträge aus Geldeinlagen (z.B. für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der Steuersatz 27,5 Prozent.


 

Was ist ein ausschüttungsgleicher Ertrag?

Ausschüttungsgleiche Erträge ist eine Art Vorabbesteuerung auf Erträge, welche im Fonds angefallen sind. Durch die Berücksichtigung der Vorabsteuer, erfolgt eine Anpassung der Einstandspreise. Folglich wird bei einem Verkauf eine Doppelbesteuerung vermieden.
Handelt es sich um einen Meldefonds, so können bei diesem ausschüttungsgleiche Erträge entstehen. Der ausschüttungsgleiche Ertrag wird gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ermittelt.
Ausschüttungsgleiche Erträge fallen zumeist bei thesaurierenden Fonds an, jedoch können diese auch bei ausschüttenden Fonds anfallen. Die ausschüttungsgleichen Erträge setzen sich aus ordentlichen und außerordentlichen Erträgen des Fonds zusammen.

Was ist ein Meldefonds?

Ein Meldefonds hat einen steuerlichen Vertreter in Österreich. Was nicht heißt, dass der Melde-Fonds auch seinen Sitz in Österreich haben muss. Der Fonds kann genauso im Ausland beheimatet sein. Es geht vielmehr darum, ob es einen steuerlichen Vertreter des Fonds in Österreich gibt. Diese Melde-Fonds sind verpflichtet die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) zu melden. Die Ausgeber der Fonds sind bei Melde-Fonds dazu verpflichtet diese Meldung innerhalb von 5 bzw. 7 Monaten (je nachdem ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Fonds handelt) nach Ende des Fonds-Geschäftsjahres zu tätigen. Auf Basis dieser Meldung rechnet die depotführende Bank die 27,5 % Kapitalertragsteuer ab.
Ob ein Fonds bzw. ETF in Österreich zugelassen ist, können Sie über die Website der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) überprüfen, die unter my.oekb.at zu finden ist.

Nicht Meldefonds – pauschale Besteuerung

Handelt es sich um einen Nicht-Melde-Fonds, so kommt es zu einer pauschalen Besteuerung zum Jahreswechsel. So werden pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns fällig, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des Fonds-Werts am Jahresende.

Was ist eine Quellsteuer?

Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland, so ist auch der Quellstaat berechtigt, an der Quelle zu besteuern. Diese Steuern werden Quellensteuern genannt. Zusätzlich hat der österreichische Staat sein Recht darauf Kapitalerträge zu besteuern, in Österreich in Form von der Kapitalertragsteuer.
Der Anleger mit seinem Sitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich unterliegt mit seinem gesamten Einkommen aus dem Inland und Ausland der Besteuerung in Österreich.
Investiert ein österreichischer Anleger beispielsweise in die deutsche Siemens Aktie, so würde auf die Dividendenzahlung der Siemens AG zuerst der deutsche Staat mit der Quellensteuer zugreifen und danach der österreichische Staat mit der Kapitalertragsteuer. Im konkreten Fall gehen 26,375 % Quellsteuer (25 % deutscher Abgeltungssteuer plus davon 5,5 % Solidaritätszuschlag) an den deutschen Staat und der österreichische Staat rechnet hier maximal 15 % an Kapitalertragsteuer. Damit kommen auf die Dividendenzahlung der Siemens AG nochmals 12,50 % restliche Kapitalertragsteuer auf 27,50 % weg. Damit ergibt sich folgende Gesamtbelastung bei einer Dividendenzahlung einer deutschen Aktie:
26,375 % deutsche Quellensteuer
12,50 % österreichische Kapitalertragsteuer
= 38,875 % steuerliche Gesamtbelastung
Bei einer Dividendenzahlung einer US-Aktie fällt im Regelfall die von 30 auf 15 % reduzierte Quellensteuer an. Hier ist es dann genauso, dass maximal 15 % ausländische Quellensteuer auf die österreichische KESt von 27,50 % angerechnet werden. Somit kommen nochmals weitere 12,50 % an KESt hinzu. Gesamt bleibt hier jedoch die Gesamtbelastung bei 27,50 % bei der Dividendenzahlung einer US-Aktie
15,00 % reduzierte US-Quellensteuer
12,50 % österreichische Kapitalertragsteuer
= 27,50 % steuerliche Gesamtbelastung

  • Rückholung?

Es gibt Länder, wie die Schweiz, aber auch Deutschland, mit höheren Quellensteuersätzen. Der Investor kann sich von den Finanzbehörden die zu viel bezahlte Quellensteuer auf Antrag wieder zurückholen bzw. -fordern. Es müssen gegebenenfalls Unterlagen bzw. Bestätigungen zu den Dividendenzahlungen und der Quellensteuer nachgewiesen werden.
Bitte kontaktieren Sie uns dafür im Bedarfsfall telefonisch unter +43 316 80 72 31 oder schreiben Sie uns ein Mail an service@dieplattform.at.

Was ist ein Verlustausgleich?

Damit ein automatischer Verlustausgleich stattfinden kann, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Nur im Privatvermögen möglich
  • Einzeldepot (kein Gemeinschaftsdepot)

Für den Verlustausgleich können folgende Wertpapierpositionen herangezogen werden:

  • Realisierte Kursgewinne bzw. Kursverluste aus Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs
  • Dividenden
  • Fondsausschüttungen
  • Ausschüttungsgleiche Erträge

Während bei den Kursgewinnen und Kursverlusten nur der Neubestand herangezogen werden darf, ist es bei den Dividenden, Fondsausschüttungen und bei den ausschüttungsgleichen Erträgen so, dass auch der etwaige Altbestand für die Kalkulation des Verlusts herangezogen werden darf. 
Was bedeutet realisierte Kursgewinne bzw. -verluste? Nur wenn das Wertpapier veräußert wurde, ist der Gewinn bzw. Verlust auch realisiert.
Ausgeschlossen vom Verlustausgleich sind:

  • Sparbuchzinsen, Girokontozinsen, …
  • Kuponzinsen aus Anleihen Altbestand
  • Kursgewinne- und -verluste aus Altbestand
  • Nicht endbesteuerte Kapitalerträge (Zinsen aus P2P, Krypto, Crowdinvesting, …)

Was ist ein Steuerreporting?

Das Steuerreporting dient als Nachweis für die im abgeschlossenen Kalenderjahr von der depotführenden Stelle durchgeführte Verrechnung von negativen Einkünften und hierfür erteilten KESt-Gutschriften, sowie der erzielten positiven und negativen Einkünfte. Diesen Beleg können Kunden zur Vorlage beim Finanzamt verwenden, wenn z.B. ein Verlustausgleich mit Einkünften aus Kapitalvermögen von anderen Depots bei anderen Kreditinstituten oder Gemeinschaftsdepots im Rahmen der Steuererklärung vorgenommen werden soll.
Der Steuerreport wird ca. im März/April des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr erstellt.

Gewinnfreibetrag

  • Wer hat Anspruch?

Jede natürliche Person mit betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit). Dabei ist es egal, ob der Unternehmer den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchhaltung (Bilanzierung) ermittelt.

  • Staffelung:

Die Höhe des Gewinnfreibetrags hängt vom Gewinn des Unternehmens ab und ist bis zu einer Höhe von 580.000 Euro gestaffelt. Die Staffelung des Gewinnfreibetrags sieht so aus:
13,0 % für die ersten 175.000 Euro Gewinn
7,0 % für die nächsten 175.000 Euro Gewinn
4,5 % für die nächsten 230.000 Euro Gewinn
•    Welche Wertpapiere?
Grundsätzlich sind Wertpapiere gemäß §14 Abs. 7 Z 4 EStG und auch körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geeignet. Details finden Sie im § 10 bzw. § 14 des EStG.