FAQ Depot

Änderung Depot natürliche Person auf juristische Person: Wie gehe ich vor?

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Budgetbegleitgesetz) kann das Depot von einer natürlichen Person nicht auf die juristische Person umgeschrieben werden. Es ist stattdessen eine Depotübertragung von Wertpapieren vom Depot der natürlichen Person auf das ggf. neu zu eröffnende Depot einer juristischen Person erforderlich. Die Depots gehören somit unterschiedlichen Steuerpflichtigen (Depot der juristischen vs. Depot der natürlichen Person).
Ein Übertrag von Wertpapieren von einem Depot einer natürlichen Person auf ein Depot einer juristischen Person führt nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften zum Vorliegen einer steuerlich relevanten Entnahme und somit zu einer steuerpflichtigen Veräußerung der Wertpapierpositionen. Entsteht ein Vermögenszuwachs gegenüber dem ursprünglichen Anschaffungspreis, hat die depotführende Stelle grundsätzlich KESt auf diese Wertsteigerungen einzubehalten.
In der Praxis bedeutet das, dass wir einen neuen Depoteröffnungsantrag auf die juristische Person, lautend als neuen Depotinhaber, benötigen und zusätzlich das "Depotübertragsformular". Auf der Seite 2 des Depotübertragformulars ist wichtig, dass die Variante D / Finanzamtsmeldung angekreuzt wird. Zudem wird die Steuernummer (der natürlichen Person) benötigt. Hierdurch erfolgt bei der Einlieferung auf das Firmendepot die Weitergabe der korrekten steuerlichen Anschaffungsdaten. Folglich wird ein neuer Depoteröffnungsantrag für die juristische Person mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen, wie Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer inkl. LEI, Ausweiskopien der Zeichnungsberechtigten und wirtschaftlicher Eigentümer sowie das KYC-Formular für juristische Personen benötigt. 

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:
https://www.dieplattform.at/de/formulare-und-downloads/uebertragsformulare
https://www.dieplattform.at/de/formulare-und-downloads/eroeffnungsantrag-fuer-wertpapierdepots

Umgang mit Wertpapierdepots im Todesfall

Bei einem Gemeinschaftsdepot hängt es davon ab, ob es mit einzelner oder mit gemeinsamer Verfügung eröffnet wurde. Bei gemeinsamer Verfügung wird das Depot inklusive Verrechnungskonto gesperrt und es kann erst wieder verfügt werden, wenn die Erbfolge feststeht (Vorlage Einantwortungsbeschluss). Bei einzelner Verfügung kann der noch lebende Inhaber weiter über das Depot verfügen, jedoch ist eine Depotauflösung nicht möglich. Dies kann erst erfolgen, wenn der Einantwortungsbeschluss, der die Erbfolge des Anteils des Verstorbenen enthält, feststeht. 

Bei Einzeldepots können der/die Erbe/n generell nur unter Vorlage von Einantwortungsbeschluss und Ausweiskopie/n über Depot und Verrechnungskonto verfügen.
 

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